Zentrale Definitionen rund um Kenntnisprüfung, Anerkennungsverfahren und Weiterbildung – kompakt und verlässlich.
Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung ist eine staatliche Prüfung, mit der internationale Pflege- und Gesundheitsfachkräfte nachweisen, dass ihre im Ausland erworbene Qualifikation der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
Sie ist Teil des Anerkennungsverfahrens und besteht aus einem theoretischen und einem praktisch-mündlichen Teil. Die zuständige Landesbehörde (z. B. Bezirksregierung) legt Inhalt und Umfang fest; Vorbereitung und Prüfung erfolgen in Deutschland.
Der Defizitbescheid ist das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung im Anerkennungsverfahren und benennt die inhaltlichen Unterschiede zwischen einer ausländischen und der deutschen Referenzausbildung.
Die festgestellten Defizite können durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang ausgeglichen werden. Der Bescheid ist die rechtliche Grundlage für die Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung.
Die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) regelt die Zulassung von Weiterbildungsanbietern zur Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Eine AZAV-Zertifizierung bestätigt, dass ein Bildungsanbieter bestimmte Qualitätsstandards erfüllt. Förderfähige Weiterbildungen können über einen Bildungsgutschein vollständig refinanziert werden – auch für Arbeitgeber, die internationale Fachkräfte qualifizieren.
Das Pflegeberufegesetz (PflBG) regelt die Ausbildung und die Anerkennung von Pflegeberufen in Deutschland; § 40 PflBG ist die Rechtsgrundlage für die Kenntnisprüfung von Pflegefachpersonen.
Internationale Pflegefachpersonen mit Defizitbescheid bereiten sich auf die Kenntnisprüfung nach § 40 PflBG vor, um die deutsche Berufszulassung zu erhalten.
Das Gesetz über die Berufe der Medizinischen Technologen (MT-Berufe-Gesetz, MTBG) regelt die Anerkennung von Medizinischen Technolog:innen für Radiologie (MTR), Laboranalyse und Veterinärmedizin.
§ 51 MTBG ist die Rechtsgrundlage für die Kenntnisprüfung internationaler MTR. Bis 2022 führte die Berufsbezeichnung MTRA (Medizinisch-Technische/r Radiologieassistent:in).
Das Gesetz über die Berufe der Anästhesietechnischen Assistent:in und Operationstechnischen Assistent:in (ATA-OTA-G) regelt die Anerkennung dieser beiden OP-Berufe.
§ 48 ATA-OTA-G ist die Rechtsgrundlage für die Kenntnisprüfung internationaler Anästhesietechnischer Assistent:innen (ATA).
Die Fachsprache B2 umfasst das berufsbezogene Deutsch, das Pflegekräfte für Patientengespräche, Dokumentation und Teamübergaben im deutschen Gesundheitswesen benötigen.
Das Niveau B2 wird für die Berufsausübung und die Kenntnisprüfung vorausgesetzt. Fachsprachenkurse vermitteln statt Alltagsdeutsch die konkrete Sprache des Pflege- und Klinikalltags.
Die Gleichwertigkeitsprüfung ist der erste Schritt des Anerkennungsverfahrens, in dem die zuständige Stelle eine ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Referenzausbildung vergleicht.
Ist die Qualifikation vollständig gleichwertig, erfolgt die Anerkennung direkt. Andernfalls wird ein Defizitbescheid ausgestellt, der die Unterschiede benennt.